Spielbetriebsbestimmungen (ab 01.07.2026)
I. Abschnitt – Einleitende Vorschriften
§ 1 Veranstaltung von Spielen
(1) Der Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. organisiert in jedem Spieljahr für die Frauen- und Männermannschaften sowie für die weiblichen und männlichen Jugendmannschaften seines Kreisgebietes (§ 2 Absatz 2 der Satzung) Meisterschaftsspiele.
(2) Der Vorstand des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. kann durch Beschluss bedarfsorientiert jeweils für ein Spieljahr - Vereinen und Spielgemeinschaften insgesamt oder einzelnen Mannschaften aus anderen Kreisen die Teilnahme am Meisterschaftsspielbetrieb des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. gestatten, - Vereinen und Spielgemeinschaften insgesamt oder einzelnen Mannschaften des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. die Teilnahme am Meisterschaftsspielbetrieb in anderen Kreisen gestatten, - für alle oder einzelne Spielklassen Spielgemeinschaften mit anderen Kreisen eingehen, wenn hierdurch eine Optimierung des Spielbetriebes erreicht wird. Die Regelungen für den gemeinschaftlichen Spielbetrieb sollen zwischen den Kreisen schriftlich fixiert werden und können von diesen Bestimmungen abweichen.
§ 2 Anzuwendende Vorschriften, Verantwortung und Haftung
(1) Die Durchführung aller Spiele richtet sich nach den jeweils gültigen Fassungen der Satzungen, Ordnungen und Regeln der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheiten des Handballs, derzeit sind dies der Handballverband Nordrhein e.V. (HNR), Düsseldorf, der Deutsche Handball-Bund e.V. (DHB), Dortmund, die Europäische Handball Federation (EHF), Wien, und die Internationale Handball Federation (IHF), Basel, wenn und soweit diese Bestimmungen nicht Ergänzendes oder Abweichendes regeln. Dies gilt auch für die von - § 55 der Spielordnung des DHB abweichenden, einschränkenden Regelungen des HNR für das Festspielen, die in Ziffer 3 der HNR-Zusatzbestimmungen zu § 55 der Spielordnung des DHB und - den von den IHHR abweichenden Regelungen des HNR für das Team-Time-Out, die in Ziffer 17. der jeweils aktuellen "Durchführungsbestimmungen" des HNR geregelt sind.
(2) Verantwortlich für die Durchführung der Spiele sind die in den jeweiligen Spielplänen genannten Heimvereine. Verstöße von Heim- und Gastvereinen sowie von Heim- und Gastspielgemeinschaften gegen die in Absatz 1 genannten Regelungen werden nach Maßgabe der Rechtsordnung / DHB und des § 27 dieser Bestimmungen bestraft; sie haften für Kosten, Gebühren und Strafen.
II. Abschnitt – Grundlagen des Meisterschaftsspielbetriebes
§ 3 Spielklassen für Frauen- und Männermannschaften
(1) Die Meisterschaftsspiele der Frauenmannschaften werden in den Spielklassen "Regionsoberliga" und "Regionsliga", der Männermannschaften werden in den Spielklassen "Regionsoberliga", "Regionsliga" und "Regionsklasse" veranstaltet. Bei Bedarf werden bei den Frauen Regionsklassen, bei den Männern zusätzliche Regionsklassen gebildet, deren Rangfolge durch den Zusatz von Ziffern in aufsteigender Reihenfolge zu bezeichnen ist. Die Regionsklassen gelten in der aufsteigenden Reihenfolge zueinander jeweils als untere Spielklassen.
(2) In allen Spielklassen mit Ausnahme jeweils der Regionsoberligen und der Regionsligen jeweils der Frauen und der Männer können, wenn es die Zahl der gemeldeten Mannschaften (§ 5 Absatz 1 dieser Bestimmungen) rechtfertigt, mehrere Gruppen gebildet werden.
(3) Die Regionsoberliga Frauen besteht aus zwölf (12) Mannschaften, die Regionsoberliga Männer besteht aus vierzehn (14) Mannschaften. In allen übrigen Spielklassen bilden maximal vierzehn (14) Mannschaften eine Gruppe. Wird in einer der Regionsklassen in mehr als einer Gruppe gespielt, sollte die Anzahl der Mannschaften in den Gruppen möglichst gleich sein.
(4) In der jeweils untersten Spielklasse sowie, in besonderen Ausnahmefällen, auch in oberen Spielklassen können durch die zuständige Spielwartin oder den zuständigen Spielwart bedarfsorientiert von Absatz 3 Satz 2 abweichende Regelungen für jeweils ein Spieljahr getroffen werden.
§ 4 Spielklassen für weibliche und männliche Jugendmannschaften
(2) In allen Jugendspielklassen "A" bis "E" der weiblichen und der männlichen Jugend wird jeweils in einer Regionsoberliga mit einer Gruppe von regelmäßig zwölf (12) Mannschaften als oberster Spielklasse sowie in einer Regionsliga mit bedarfsorientierter Gruppenbildung als unterer Spielklasse gespielt.
(3) Ein optimaler Spielbetrieb für alle Jugendmannschaften ist oberstes Ziel der Einteilung aller Jugendspielklassen. Zur Optimierung des Spielbetriebes können die zuständige Mädchenwartin oder der zuständige Mädchenwart und die zuständige Jungenwartin oder der zuständige Jungenwart deswegen in allen Jugendspielklassen die Gruppenstärke und / oder die eventuelle Gruppenbildung der Regionsoberligen und der Regionsligen nach vorheriger Anhörung der betroffenen Vereine und Spielgemeinschaften bedarfsorientiert jeweils für ein Spieljahr auf der Grundlage der Mannschaftsmeldungen (§ 5 Absatz 1 dieser Bestimmungen) abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 festgelegen.
(4) An den Meisterschaftsspielen der weiblichen und männlichen Jugend können abweichend von der Spielordnung / DHB ausschließlich in den Spielklassen C und D unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Absätze 5 und 6 Mannschaften "Außer Konkurrenz" teilnehmen.
(5) (1) Mannschaftsmeldungen für die Meisterschaftsspiele des folgenden Spieljahres sowie Meldungen von Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichtern für das folgende Spieljahr sind dem Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. von den Vereinen und Spielgemeinschaften bis zum Ablauf des - 31.01. von Jugendmannschaften für die Meldung an die zuständige überregionale Organisationseinheit des Handballs zur Teilnahme an den in deren alleiniger Verantwortung durchgeführten Qualifikationen für die "Bundesligen", - 15.03. von Jugendmannschaften für die Teilnahme an Qualifikations- und Ranglistenturnieren des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. für die Meldung an die jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheiten des Handballs zur Teilnahme an den in dessen alleiniger Verantwortung durchgeführten Qualifikationen für deren Jugendligen, - 31.05. von allen übrigen Mannschaften der Frauen, der Männer sowie der weiblichen und männlichen Jugend für den Kreisspielbetrieb sowie der Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichter des vorhergehenden Spieljahres über das von der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs vorgegebene elektronische Spielverwaltungsprogramm abzugeben. Der Vorstand des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. kann bei Bedarf geänderte Meldetermine festlegen.
(6) Für die Teilnahme der einzelnen Spielerinnen und / oder Spieler gelten kumulativ die nachstehenden Bedingungen:
1. Die Spielerinnen und / oder Spieler dürfen maximal in der nächstniedrigeren Altersklasse eingesetzt werden.
2. Die Spielerinnen und Spieler dürfen maximal ein Lebensjahr älter sein als die Spielerinnen und / oder Spieler, die der Altersklasse, in der sie eingesetzt werden sollen, angehören.
3. Für die Spielerinnen und Spieler, die in der nächstniedrigeren Altersklasse eingesetzt werden sollen, ist die Erteilung eines Doppel-, Gast- und / oder Zweitspielrechtes ausgeschlossen.
§ 5 Mannschafts- und Schiedsrichtermeldungen
(1) Mannschaftsmeldungen für die Meisterschaftsspiele des folgenden Spieljahres sowie Meldungen von Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichtern für das folgende Spieljahr sind dem Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. von den Vereinen und Spielgemeinschaften bis zum Ablauf des - 31.01. von Jugendmannschaften für die Meldung an die zuständige überregionale Organisationseinheit des Handballs zur Teilnahme an den in deren alleiniger Verantwortung durchgeführten Qualifikationen für die "Bundesligen", - 15.03. von Jugendmannschaften für die Teilnahme an Qualifikations- und Ranglistenturnieren des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. für die Meldung an die jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheiten des Handballs zur Teilnahme an den in dessen alleiniger Verantwortung durchgeführten Qualifikationen für deren Jugendligen, - 31.05. von allen übrigen Mannschaften der Frauen, der Männer sowie der weiblichen und männlichen Jugend für den Kreisspielbetrieb sowie der Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichter des vorhergehenden Spieljahres über "nuLiga Handball" abzugeben. Der Vorstand des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. kann bei Bedarf geänderte Meldetermine festlegen.
(2) Die Mannschaftsmeldungen für Jugendmannschaften innerhalb des Kreisspielbetriebes erfolgen ohne Benennung einer bestimmten Spielklasse ("Regionsoberliga" oder "Regionsliga").
(3) Mündliche Meldungen dürfen nicht berücksichtigt werden. Nach dem Meldetermin eingehende Meldungen können berücksichtigt werden, wenn der bis dahin erreichte Stand der Spielplangestaltung und der damit verbundene Verwaltungsaufwand dies zulassen.
(4) Der Meldetermin soll etwa einen Monat vorher nochmals in dem Mitteilungsorgan nach § 36 der Satzung veröffentlicht werden. Ein abweichender Termin nach Absatz 1 Satz 2 ist mindestens einen Monat vorher in dem Mitteilungsorgan nach § 36 der Satzung zu veröffentlichen.
(5) Für Vereine und Spielgemeinschaften oder Mannschaften anderer Kreise im Sinne des § 1 Absatz 2 dieser Bestimmungen können Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn dies aus zeitlichen Gründen zwingend erforderlich ist, weil sie andernfalls nirgendwo am Spielbetrieb teilnehmen können.
§ 6 Einteilung der Spielklassen für Frauen- und Männermannschaften
(1) Die Einteilung der nach § 5 dieser Bestimmungen gemeldeten Frauen- und Männermannschaften in die Spielklassen (§ 3 dieser Bestimmungen) erfolgt nach der im letzten abgelaufenen Spieljahr erreichten sportlichen Qualifikation (Auf- und Abstieg nach dem III. Abschnitt dieser Bestimmungen oder den entsprechenden Regelungen der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheiten des Handballs).
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Frauen- und Männermannschaften, die aus dem Spielbetrieb überregionaler Organisationseinheiten des Handballs ausscheiden, weil sie - gleichgültig aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt auch immer - die Mannschaft zurückgezogen haben, im darauffolgenden Spieljahr ein Spielrecht in der höchsten Spielklasse (Regionsoberliga) des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V., wenn und soweit sie dieses Spielrecht bis spätestens zum jeweiligen Meldetermin nach § 5 Absatz 1, dritter Spiegelstrich, dieser Bestimmungen geltend gemacht haben. Erhalten sie dieses Spielrecht, findet in allen betroffenen Spielklassen ein erhöhter Abstieg (§ 11 dieser Bestimmungen) in der notwendigen Zahl statt.
(3) Erstmals gemeldete Mannschaften nehmen am Spielbetrieb der entsprechenden untersten Spielklasse teil.
(4) Wird in einer Spielklasse in mehreren Gruppen gespielt, erfolgt die Gruppeneinteilung unanfechtbar durch die zuständige Spielwartin oder den zuständigen Spielwart.
§ 7 Einteilung der Spielklassen für weibliche und männliche Jugendmannschaften
(1) Den jeweiligen Regionsoberligen werden vorab die Mannschaften zugeordnet, die an der Qualifikation der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheiten des Handballs für die "Bundesligen", die "Regionalliga" und / oder die "Oberliga" nicht erfolgreich teilgenommen haben. Dies gilt allerdings nur, wenn die betreffende Mannschaft zu allen entsprechenden Qualifikationsspielen angetreten ist.
(2) Die Spielklasseneinteilung der übrigen nach § 5 dieser Bestimmungen gemeldeten weiblichen und männlichen Jugendmannschaften in die Jugendspielklassen (§ 4 dieser Bestimmungen) erfolgt, wenn und soweit dies auf Grund der Zahl der jeweiligen Meldungen erforderlich ist, auf der Grundlage von Qualifikationsspielen.
(3) Die Qualifikationsspiele werden in Turnierform in Gruppen in einer einfachen Runde "Jeder gegen Jeden" ausgetragen. Die Zahl der Gruppen soll der Zahl der nach der Vorabzuordnung nach Absatz 1 jeweils noch freien Plätze in der jeweiligen Regionsoberliga entsprechen; die Zahl der Mannschaften jeder dieser Gruppen soll möglichst gleich sein. Bei Bedarf kann die zuständige Mädchenwartin oder der zuständige Mädchenwart und die zuständige Jungenwartin oder der zuständige Jungenwart eine andere Qualifikationsgruppenbildung vornehmen, wenn und soweit dies für eine Optimierung des Spielbetriebes erforderlich erscheint.
(4) Die Zuordnung zu den jeweiligen Qualifikationsgruppen erfolgt durch Los. Die Auslosung erfolgt öffentlich; der Termin ist mindestens vierzehn Tage zuvor in dem Mitteilungsorgan nach § 36 der Satzung zu veröffentlichen.
(5) Die bestplatzierte (tabellenbeste) Mannschaft jeder Qualifikationsgruppe wird der jeweiligen Regionsoberliga zugewiesen. Ist hiernach noch nicht die nach § 4 Absatz 2 oder 3 dieser Bestimmungen für die entsprechende Saison festgesetzte Zahl von Mannschaften einer Regionsoberliga erreicht, wird die fehlende Zahl von Mannschaften aus den Zweitplatzierten (Zweitbesten) jeder Qualifikationsgruppe ermittelt. Hierzu wird für alle zweitplatzierten (tabellenzweiten) Mannschaften eine gemeinsame Tabelle nach den Ergebnissen der Spiele in den Qualifikationsgruppen gebildet. Hatten nicht alle Qualifikationsgruppen dieselbe Mannschaftszahl, so wird für die Errechnung der gemeinsamen Tabelle das Spielergebnis der Zweitplatzierten (Zweitbesten) gegen die letztplatzierte (tabellenschlechteste) Mannschaft in denjenigen Qualifikationsgruppen nicht gewertet, die eine höhere Mannschaftszahl als die der anderen Qualifikationsgruppen hatten. Sind auch hiernach noch immer nicht alle Plätze in der Regionsoberliga einer Jugendspielklasse vergeben, wird das Tabellenverfahren nach Sätzen 2 bis 4 auch für die drittplatzierten (tabellendritten) Mannschaften der entsprechenden Qualifikationsgruppen durchgeführt.
(6) Alle danach nicht für die jeweilige Regionsoberliga qualifizierten Mannschaften werden der jeweiligen Regionsliga der entsprechenden Jugendspielklasse zugewiesen.
(7) Wird in einer Spielklasse in mehreren Gruppen gespielt, erfolgt die Gruppeneinteilung unanfechtbar durch die zuständige Mädchenwartin oder Jungenwartin oder den zuständigen Mädchenwart oder Jungenwart.
§ 8 Vereine und Spielgemeinschaften mit mehreren Mannschaften
(1) In allen Spielklassen der Frauen und Männer sowie der weiblichen und der männlichen Jugend des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. dürfen mehrere Mannschaften eines Vereines und / oder einer Spielgemeinschaft in derselben Spielklasse spielen. Jede einzelne solcher Mannschaften nimmt uneingeschränkt am Auf- und / oder Abstieg nach dem III. Abschnitt dieser Bestimmungen teil.
(2) Wird in einer Spielklasse in mehreren Gruppen gespielt, sind die Mannschaften eines Vereines oder einer Spielgemeinschaft, die in derselben Spielklasse spielen, soweit möglich verschiedenen Gruppen zuzuordnen.
(3) Nimmt in einem Spieljahr von einem Verein oder einer Spielgemeinschaft mehr als eine Mannschaft der Frauen oder der Männer oder innerhalb einer Jugendspielklasse der weiblichen oder der männlichen Jugend (§ 7 dieser Bestimmungen) am Meisterschaftsspielbetrieb teil, wird in den Spielplänen eine Rangfolge dieser Mannschaften bestimmt und diese durch den Zusatz von Ziffern in aufsteigender Reihenfolge bezeichnet. Die Mannschaften gelten in der aufsteigenden Reihenfolge zueinander jeweils als untere Mannschaft.
III. Abschnitt – Auf- und Abstieg, Meisterschaften
§ 9 Gemeinsame Regelungen
(1) Frauen- und Männermannschaften spielen um den Aufstieg in die nächst höhere und um den Abstieg in die - soweit vorhanden - nächst niedrigere Spielklasse.
(2) Jugendmannschaften spielen um die Kreismeisterschaft und ggf. um den Gruppensieg in der jeweiligen Jugendspielklasse.
(3) Verzichtet eine nach § 10 Absätze 1 bis 3 dieser Bestimmungen zum Aufstieg qualifizierte Mannschaft auf den Aufstieg oder eine nach § 13 Absatz 3 dieser Bestimmungen zur Meldung an die jeweils zuständige überregionale Organisationseinheit des Handballs für die Teilnahme an deren jeweiliger Qualifikation für die "Bundesliga", die "Regionalliga" und / oder die "Oberliga" der Jugend qualifizierte Mannschaft auf die Meldung, ist die jeweils nächstplatzierte Mannschaft der betreffenden Spielklasse oder Jugendqualifikationsgruppe berechtigt, aufzusteigen oder gemeldet zu werden. Wird in einer solcher Art betroffenen Spielklasse oder Jugendqualifikationsgruppe in mehr als einer Gruppe gespielt, wird die aufsteigende oder zu meldende Mannschaft je nach Anzahl der Gruppen durch ein einziges Entscheidungsspiel oder durch Entscheidungsspiele "Jeder gegen Jeden" in einer einfachen Runde zwischen den betroffenen gleichplatzierten Mannschaften aller gebildeten Gruppen ermittelt.
(4) Vereine und / oder Spielgemeinschaften, die ihre Mannschaftsmeldung (§ 5 dieser Bestimmungen) nicht in Anspruch nehmen, weil sie - aus welchen Gründen auch immer - - vor dem Ablauf von 14 Tagen nach dem Ende des letzten Spieltages ihrer jeweiligen Spielklasse und -gruppe erklären, die Mannschaft zurückzuziehen oder ihr Spielrecht in der erreichten Spielklasse nicht wahrzunehmen, werden auf die Zahl der absteigenden Mannschaften des laufenden Spieljahres, - nach dem Ablauf von 14 Tagen nach dem Ende des letzten Spieltages ihrer jeweiligen Spielklasse und -gruppe erklären, die Mannschaft zurückzuziehen oder ihr Spielrecht in der erreichten Spielklasse nicht wahrzunehmen, werden auf die Zahl der absteigenden Mannschaften des folgenden Spieljahres angerechnet. Der jeweilige Samstag und Sonntag gelten dabei als ein Spieltag. Ein erhöhter Auf- oder Abstieg nach § 11 dieser Bestimmungen findet in beiden Fällen nicht statt.
(5) Aufstiegsberechtigte Mannschaften, die ihr Spielrecht in der erreichten Spielklasse nicht wahrnehmen, sind im folgenden Spieljahr nicht aufstiegsberechtigt.
§ 10 Auf- und Abstieg für Frauen- und Männermannschaften
(1) Aus den Spielklassen der Regionsoberligen jeweils der Frauen und der Männer steigt die jeweils bestplatzierte (tabellenerste) Mannschaft in die jeweils unterste Spielklasse der jeweils zuständigen nächsthöheren überregionalen Organisationseinheit des Handballs auf.
(2) Aus den Spielklassen der Regionsligen jeweils der Frauen und der Männer steigt die jeweils bestplatzierte (tabellenerste) Mannschaft in die jeweilige Regionsoberliga auf.
(3) Wird in einer Spielklasse der Regionsklassen jeweils der Frauen und der Männer - in einer Gruppe gespielt, steigt regelmäßig die jeweils bestplatzierte (tabellenerste) Mannschaften, - in mehr als einer Gruppe gespielt, steigen regelmäßig aus jeder Gruppe die jeweils bestplatzierte (tabellenerste) Mannschaft in die jeweilige Regionsliga auf. Ergibt sich hiernach - aus welchen Gründen auch immer - in irgendeiner Regionsklasse eine Zahl von aufstiegsberechtigten Mannschaften, die höher ist als die in der betroffenen Regionsliga frei gewordene Zahl von Plätzen und können deswegen nicht alle auf gleicher Ebene (gleichem Tabellenplatz) platzierten Mannschaften mehrerer Gruppen einer Regionsklasse am regelmäßigen Aufstieg teilnehmen, wird die zulässige Zahl der Aufsteiger, je nach Anzahl der gebildeten Gruppen, entsprechend den Regelungen des § 9 Absatz 3 Satz 2 dieser Bestimmungen ermittelt.
(4) Aus der Spielklasse der Regionsoberliga der Frauen steigt die letztplatzierte (tabellenletzte) Mannschaft, aus der Spielklasse der Regionsoberliga der Männer steigen die jeweils zwei letztplatzierten (tabellenletzte und tabellenvorletzte) Mannschaften in die jeweilige Regionsliga ab.
(5) Aus den Spielklassen der Regionsligen jeweils der Frauen und der Männer steigen die jeweils beiden letztplatzierten (tabellenletzte und tabellenvorletzte) Mannschaften in die jeweilige Regionsklasse ab.
(6) Aus den Spielklassen der Regionsklassen jeweils der Frauen und der Männer, mit Ausnahme der jeweils untersten Spielklasse, steigen aus jeder der eventuell gebildeten Gruppen die jeweils letztplatzierte (tabellenletzte) Mannschaft in die jeweilige nächsttiefere Spielklasse ab.
§ 11 Erhöhter Auf- oder Abstieg
(1) Findet - in oder aus welcher Spielklasse der Frauen und / oder der Männer und aus welchen Gründen auch immer - ein erhöhter Aufstieg statt, steigt / steigen in die betroffene(n) Spielklasse(n) zusätzlich die entsprechende Zahl nächstplatzierter (tabellenzweiter usw.) Mannschaften aus der / den jeweils nächst tieferen Spielklasse(n) auf.
(2) Findet - in oder aus welcher Spielklasse der Frauen und / oder der Männer und aus welchen Gründen auch immer - ein erhöhter Abstieg statt, steigt / steigen aus der / den betroffenen Spielklasse(n), mit Ausnahme der untersten Regionsklasse(n), zusätzlich die entsprechende Zahl nächstplatzierter (tabellendrittletzter usw.) Mannschaften in die jeweils nächst tiefere(n) Spielklasse(n) ab.
(3) Wird in einer der vom erhöhten Auf- und / oder Abstieg betroffenen Spielklassen der Frauen und / oder der Männer in mehr als einer Gruppe gespielt und können und / oder müssen nicht alle auf gleicher Ebene (gleichem Tabellenplatz) platzierten Mannschaften am erhöhten Auf- und / oder Abstieg teilnehmen, wird die notwendige Zahl der Auf- und / oder Absteiger, je nach Anzahl der gebildeten Gruppen, entsprechend den Regelungen des § 9 Absatz 3 Satz 2 dieser Bestimmungen ermittelt.
§ 12 Jugendmeisterschaft
(1) In jeder Jugendspielklasse wird der Kreismeister unter den Mannschaften der jeweiligen Regionsoberliga des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. ermittelt. Mannschaften aus anderen Kreisen, denen nach § 1 Absatz 2 dieser Bestimmungen die Teilnahme am Meisterschaftsspielbetrieb des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. gestattet ist, können nicht Kreismeister werden. Ist in einer Jugendspielklasse den Mannschaften des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. nach § 1 Absatz 2 dieser Bestimmungen die Teilnahme am Meisterschaftsspielbetrieb eines anderen Kreises gestattet, ist Kreismeister des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. die in dessen höchster Jugendspielklasse bestplatzierte (tabellenbeste) Mannschaft des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. .
(2) Abweichend von Satz 1 werden im Falle der erforderlichen vorzeitigen Beendigung einer Spielzeit in den Regionsoberligen jeder Jugendspielklasse nur dann Kreismeister benannt und geehrt, wenn entsprechend den Regelungen des § 52 Absatz 2 Satz 2 der Spielordnung / DHB in der jeweiligen Jugendspielklasse "jede Mannschaft mindestens die Hälfte ihrer Spiele in dieser Saison gespielt haben". Dies gilt in den Regionsoberligen jeder Jugendspielklasse auch, wenn und soweit in einer Regionsoberliga jeder Jugendspielklasse nur in einer Gruppe gespielt werden sollte.
(3) Sollten in der Regionsoberliga einer Jugendspielklasse zwei oder mehr Gruppen gebildet worden sein, wird der Kreismeister durch ein Endrundenturnier der erst- und zweitplatzierten Mannschaften jeder Gruppe ermittelt. Teilnahmeberechtigt ist jedoch nur jeweils eine Mannschaft eines Vereins. Sind hiernach in einer Jugendspielklasse mehrere Mannschaften eines Vereins an dem Endrundenturnier teilnahmeberechtigt, nimmt nur die besser platzierte Mannschaft eines Vereins an dem Endrundenturnier teil; bei gleicher Platzierung gilt die obere Mannschaft im Sinne des § 8 Absatz 3 dieser Bestimmungen als besser platziert. In einem solchen Fall nimmt die drittplatzierte Mannschaft aus der Gruppe der schlechter platzierten Mannschaft an dem Endrundenturnier teil.
(4) Ein eventuell erforderliches Endrundenturnier sollte möglichst an dem auf den letzten Spieltag der jeweiligen Jugendspielklasse folgenden Wochenende in einer neutralen Halle durchgeführt werden. Die Turnierbedingungen legen die zuständige Mädchenwartin oder der zuständige Mädchenwart und die zuständige Jungenwartin oder der zuständige Jungenwart bedarfsorientiert für das jeweilige Endrundenturnier möglichst vierzehn Tage vor dem ggf. ersten Turnierspieltag, fest.
(5) Ein gemeinsamer Gruppensieger der jeweiligen Regionsklassen wird nicht ermittelt.
(6) Die Meldung der Mannschaften des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. zur Teilnahme an einer eventuellen HVN-Jugendmeisterschaft erfolgt für alle betroffenen Jugendspielklassen in der Reihenfolge der Platzierung der Kreismeisterschaft.
§ 13 Spielberechtigung in den Jugendligen der überregionalen Organisationseinheiten des
Handballs
(1) Die Kreismeister haben keinen Anspruch auf einen Platz in den jeweiligen Jugendligen der überregionalen Organisationseinheiten des Handballs.
(2) Mannschaften des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V., die als Spielklassenwunsch "Bundesliga" angegeben haben, werden unmittelbar der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs zur Teilnahme an den in dessen alleiniger Verantwortung durchgeführten Qualifikationen gemeldet.
(3) Mannschaften, die als Spielklassenwunsch "Regionalliga" oder "Oberliga" angegeben haben, werden nach Maßgabe der Anzahl der von der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs dem Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. in der jeweiligen Jugendspielklasse zur Verfügung gestellten Plätze zur Teilnahme an den in dessen alleiniger Verantwortung durchgeführten Qualifikationen nach dem Ergebnis gesonderter Qualifikations- und Ranglistenturniere gemeldet. Die Bedingungen legen die zuständige Mädchenwartin oder der zuständige Mädchenwart und die zuständige Jungenwartin oder der zuständige Jungenwart bedarfsorientiert entsprechend der Zahl der Meldungen nach § 5 Absatz 1 dieser Bestimmungen für alle betroffenen Jugendspielklassen möglichst einheitlich frühzeitig, möglichst vierzehn Tage vor dem ersten Spieltag, fest.
(4) Für die Qualifikations- und Ranglistenturniere gelten hinsichtlich der Spielberechtigung der einzelnen Spielerinnen und Spieler die Stichtage der Jugendaltersklassen des darauffolgenden Spieljahres.
§ 14 Aufgehoben
IV. Abschnitt – Durchführung der Spiele
§ 15 Gesamtleitung, Ansetzungen und Einladungen
(1) Die Organisation des Spielbetriebes (Erstellung der Spielpläne, Ansetzung von Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichtern) obliegt dem Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. .
(2) Sämtliche Spiel- und Schiedsrichteransetzungen sowie -änderungen erfolgen ausschließlich durch Veröffentlichung in dem von der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs vorgegebenen elektronischen Spielverwaltungsprogramm.
(3) Der Termin, ab dem die in dem von der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs vorgegebenen elektronischen Spielverwaltungsprogramm veröffentlichten Ansetzungen verbindlich sind, ist möglichst frühzeitig in dem Mitteilungsorgan nach § 36 der Satzung bekanntzugeben.
(4) Als Einladung gilt für alle Beteiligten jeweils die Veröffentlichung in dem von der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs vorgegebenen elektronischen Spielverwaltungsprogramm.
(5) Spiele dürfen an Samstagen und Sonntagen angesetzt werden. Die Ansetzung von Spielen an anderen Wochentagen und an Feiertagen ist nur im Einvernehmen der beteiligten Vereine zulässig. Die Spielleitenden Stellen können in Fällen erwiesener Terminnot nach eigenem Ermessen Spiele an Wochenund Feiertagen ansetzen. Die Anwurfzeit darf festgesetzt werden
1. für Frauen und Männermannschaften 1.1 an Samstagen zwischen 13:00 h und 20:00 h, 1.2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 10:00 h und 20:00 h, 1.3 an übrigen Werktagen nicht vor 18:00 h
2. für weibliche und männliche Jugendmannschaften 2.1 an Samstagen zwischen 12:00 h und 18:00 h, 2.2 an Sonntagen zwischen 09:00 h und 18:00 h, 2.3 an übrigen Werktagen nicht vor 18:00 h. Im Einvernehmen beider Vereine sowie mit Zustimmung der zuständigen Spielleitenden Stelle kann von den Vorgaben des Satzes 4 abgewichen werden. Soweit an gesetzlichen Feiertagen ein gesetzliches Veranstaltungsverbot bestimmt ist (so genannte "Stille Feiertage"), muss dieses abweichend von Satz 4 zwingend beachtet werden.
(6) An einem Wochenende (Samstag und Sonntag) darf es zu Doppelspielen kommen. Die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen sowie die der Spielordnung des Deutschen Handball-Bundes e.V. (SpO / DHB) in der jeweils gültigen Fassung sind dabei zu beachten.
(7) Den Mannschaften soll die Spielfläche möglichst 30 Minuten vor Spielbeginn zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Auf Gastmannschaften sowie auf angesetzte Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ist mindestens 15 Minuten zu warten.
§ 16 Spielverlegungen und -absagen
(1) Für den Antrag auf Verlegung und für die Absage eines Spieles ist das entsprechende Modul in dem von der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs vorgegebenen elektronischen Spielverwaltungsprogramm zu nutzen. Der Antrag auf Verlegung muss Angaben zu neuem Spieltag, neuer Anwurfzeit und neuem Spielort enthalten. Über Anträge auf Spielverlegungen entscheidet abschließend die zuständige spielleitende Stelle. Sie informiert alle am betreffenden Spiel Beteiligten von ihrer Entscheidung ebenfalls über das entsprechende Modul in dem von der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs vorgegebenen elektronischen Spielverwaltungsprogramm.
(2) Wird später als drei Kalendertage vor dem ursprünglich festgesetzten Spieltag über einen Antrag auf Spielverlegung entschieden oder ein Spiel abgesagt, informiert die zuständige spielleitende Stelle über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus eventuell angesetzte Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichter über die für die Schiedsrichteransetzung zuständige Stelle von der Spielverlegung oder -absage. Unabhängig davon sind alle Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter in jedem Falle verpflichtet, sich am jeweiligen Spieltag in dem von der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs vorgegebenen elektronischen Spielverwaltungsprogramm selbst darüber zu informieren, dass das von ihnen zu leitende Spiel weder verlegt noch abgesagt ist.
(3) Wird ein ohne Genehmigung verlegtes Spiel in Kenntnis der fehlenden Genehmigung durchgeführt, so wird dieses Spiel für beide beteiligten Mannschaften mit 0 : 2 Punkten und 0 : 0 Toren als verloren gewertet.
§ 17 Spielleiterinnen und Spielleiter
(1) In allen Spielklassen, in denen Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichter nicht angesetzt werden können, sind sowohl die Heim- als auch die Gastmannschaft verpflichtet, je eine Sportkameradin oder einen Sportkameraden, die oder der regelkundig sein und das 14. Lebensjahr vollendet haben sollte, für die Leitung des Spieles abzustellen. Die oder der vom jeweils anderen Verein oder von der jeweils anderen Spielgemeinschaft Benannte kann nicht abgelehnt werden. Abweichend von Satz 1 können sich die beteiligten Vereine oder Spielgemeinschaften ausnahmsweise auch auf eine Spielleiterin oder einen Spielleiter einigen.
(2) Absatz 1 gilt in allen Spielklassen der Frauen und Männer sowie der weiblichen und männlichen Jugend ebenso wie in Qualifikationsspielen nach §§ 7, 9, 10, 11 und 13 dieser Bestimmungen entsprechend, wenn angesetzte Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichter nicht oder nicht rechtzeitig zum Spiel erscheinen.
(3) Fällt wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen der Absätze 1 und 2 ein Spiel aus, so wird dieses Spiel für jede fehlbare Mannschaft mit 0 : 2 Punkten und 0 : 0 Toren als verloren gewertet. Lehnt ein Verein oder eine Spielgemeinschaft die oder den vom anderen Verein oder von der anderen Spielgemeinschaft Benannte(n) ab, findet das Spiel aber gleichwohl statt, so wird dieses Spiel für die fehlbare Mannschaft, unabhängig von dem tatsächlichen Spielergebnis, mit 0 : 2 Punkten und 0 : 0 Toren als verloren gewertet.
§ 18 Kampfgericht
(1) In allen Spielklassen der Frauen und Männer sowie der weiblichen und männlichen Jugend sind sowohl die Heim- als auch die Gastmannschaft verpflichtet, je eine Sportkameradin oder einen Sportkameraden für ein Kampfgericht zu stellen. Zeitnehmerin oder Zeitnehmer und Sekretärin oder Sekretär müssen im Besitz eines in dem von der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs vorgegebenen elektronischen Spielverwaltungsprogramm hinterlegten gültigen digitalen Zeitnehmer- / Sekretäroder Schiedsrichterausweises mit Lichtbild sein.
(2) Verstöße gegen die Regelungen des Absatzes 1 werden als "Fehlen eines Zeitnehmers oder Sekretärs" nach § 25 Absatz 1 Ziffer 13 der Rechtsordnung / DHB bestraft.
§ 19 Vorbereitung der Spiele
(1) Die jeweilige Heimmannschaft ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Spiele verantwortlich. Sie ist hierzu insbesondere verpflichtet, einen ausreichenden Ordnungsdienst, in jedem Falle mindestens eine Ordnerin oder einen Ordner, zu stellen. Die Ordnerinnen und / oder Ordner müssen gut sichtbar entsprechend, z.B. durch Armbinden oder Westen, gekennzeichnet sein. Die Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichter sind verpflichtet, vor dem Beginn der von ihnen geleiteten Spiele die Anzahl der Ordnerinnen und / oder Ordner sowie deren Kennzeichnung zu prüfen und ihre Feststellungen im elektronischen Spielbericht von des von der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs vorgegebenen elektronischen Spielverwaltungsprogramms einzutragen.
(2) Rechtzeitig, spätestens fünfzehn Minuten vor dem angesetzten Spielbeginn, ist den Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichtern oder den Spielleiterinnen und / oder Spielleitern unaufgefordert Gelegenheit zu geben, den Elektronischen Spielbericht einzusehen sowie die eigenen erforderlichen Eintragungen und Kontrollen vorzunehmen. Diese führen in diesem Zusammenhang eine Besprechung mit den beiden Mannschaftsverantwortlichen durch, in der die zur Durchführung des Spiels notwendigen Fragen, insbesondere Trikotfarben, Seitenwahl, zu klären und von der Heimmannschaft die beiden Spielbälle zu übergeben sind.
§ 20 Aufgehoben
§ 21 Aufgehoben
V. Abschnitt – Kosten, Gebühren und Strafen
§ 22 Meldegelder
1) Der Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. erhebt für die Teilnahme am Spielbetrieb ein Meldegeld für jede nach §§ 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 dieser Bestimmungen gemeldete Mannschaft.
(2) Das Meldegeld beträgt für den Spielbetrieb des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. einheitlich für jede
1. Frauen- und / oder Männermannschaft 120,00 EUR,
2. Mannschaft der weiblichen und / oder männlichen Jugend 2.1 in jeder Spielklasse des Meisterschaftsspielbetriebes 90,00 EUR, 2.2 für die Teilnahme an den Qualifikationsspielen für die Jugendligen der jeweils zuständigen nächsthöheren überregionalen Organisationseinheiten des Handballs 75,00 EUR pro Spieljahr.
(3) Wird eine Mannschaft - gleichgültig aus welchem Grund oder zu welchem Zeitpunkt - nach dem Ablauf des Meldetermins (§ 5 Absatz 1 dieser Bestimmungen) zurückgezogen, wird hierfür neben dem Meldegeld zusätzlich eine Rückmeldegebühr in Höhe des zweifachen Meldegeldes bei Zurückziehung von der Teilnahme am Meisterschaftsspielbetrieb in den einzelnen Spielklassen erhoben.
§ 23 Bearbeitungsgebühren
(1) Der Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. erhebt für jede am Spielbetrieb höherer überregionaler Organisationseinheiten des Handballs teilnehmende Mannschaft eine Bearbeitungsgebühr.
(2) Die Bearbeitungsgebühr beträgt in jeder Spielklasse höherer überregionaler Organisationseinheiten des Handballs einheitlich für jede
1. Frauen- und / oder Männermannschaft 60,00 EUR,
2. Jugendmannschaft 40,00 EUR pro Spieljahr.
§ 24 Schiedsrichterentschädigung
(1) Angesetzte Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben für die Leitung von Handballspielen jeder Art des vom Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. geleiteten Meisterschafts- und Freundschafts- einschließlich des Turnierspielbetriebes einen Anspruch auf Aufwands- und Fahrkostenentschädigung. Nicht angesetzte Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, die die Leitung eines Meisterschaftsspieles freiwillig übernehmen, wenn angesetzte Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter nicht erscheinen, haben - gleichgültig, ob sie zufällig in der Halle anwesend sind oder für die Schiedsrichtertätigkeit anreisen - lediglich einen Anspruch auf die Aufwandsentschädigung; die Vereine und Spielgemeinschaften können jedoch freiwillig auch die Fahrkostenentschädigung maximal bis zu der in den jeweiligen Ziffern 2.1 oder 2.2 der Absätze 3 und 4 geregelten Höhe unter den Voraussetzungen der Absätze 5 und 6 zahlen.
(2) Für Spielleiterinnen und Spielleiter nach § 17 dieser Bestimmungen besteht ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Die Vereine und Spielgemeinschaften können jedoch freiwillig entsprechende Entschädigungen maximal bis zu den in Absätzen 3 und 4 geregelten Höhen unter den Voraussetzungen der Absätze 5 und 6 zahlen.
(3) Die Schiedsrichterentschädigung beträgt für einzelne Meisterschafts- und Freundschaftsspiele sowohl der Frauen und Männer als auch der weiblichen und männlichen Jugend für
1. Aufwand je Schiedsrichterin und / oder Schiedsrichter je 1.1 ausgetragenem Spiel der Frauen und Männer 27,50 EUR, 1.2 ausgetragenem Spiel der weiblichen und männlichen Jugend 25,00 EUR, 1.3 ausgefallenem Spiel bei unverschuldeter Anwesenheit am Spielort 10,00 EUR, 2.1 PKW-Fahrkosten je angesetztem Schiedsrichtergespann oder je einzeln angesetzter Schiedsrichterin oder angesetztem Schiedsrichter je angefangenem gefahrenem Kilometer 0,30 EUR, 2.2 Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel gemäß VRR-Tarif.
(4) Die Schiedsrichterentschädigung beträgt für Turniere des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. sowohl für Mannschaften der Frauen und Männer als auch der weiblichen und männlichen Jugend für
1. Aufwand je Schiedsrichterin und / oder Schiedsrichter bei einer Anwesenheit an der Spielstätte 1.1 bis zu drei Stunden 27,50 EUR, 1.2 bis zu fünf Stunden 35,00 EUR, 1.3 über fünf Stunden 42,00 EUR, 2.1 PKW-Fahrkosten je Schiedsrichterin oder Schiedsrichter je angefangenem gefahrenem Kilometer 0,30 EUR, 2.2 Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel gemäß VRR-Tarif.
(5) Die Wegstrecke für die Ermittlung der PKW-Fahrtkosten nach den jeweiligen Ziffern 2.1 der Absätze 3 und 4 bestimmt sich nach der tatsächlich gefahrenen Route der Schiedsrichterin oder des Schiedsrichters, die oder der die weiteste Strecke einschließlich des eventuellen Umweges zum Abholen der zweiten Schiedsrichterin oder des zweiten Schiedsrichters zwischen ihrer oder seiner Wohnung oder, falls diese außerhalb des Kreisgebietes (§ 2 Absatz 2 der Satzung) liegt, der Kreisgrenze und der Spielstätte zurückzulegen hat. Die Anreise im Gespann ist verpflichtend.
(6) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gelten die jeweiligen Tarife des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr für die Strecke zwischen der Wohnung oder, falls diese außerhalb des Kreisgebietes (§ 2 Absatz 2 der Satzung) liegt, der Kreisgrenze und der Spielstätte. Erstattet werden die Kosten von Einzel- oder anteilig von Vierertickets nur gegen Vorlage des Tickets für die Hinfahrt. Sämtliche anderen Ticketvarianten sind auch von einer anteiligen Erstattung ausgeschlossen.
(7) Die Schiedsrichterwartin oder der Schiedsrichterwart kann in Ausnahmefällen eine pauschale Erstattung der Fahrkostenentschädigung an Stelle der Fahrkostenentschädigung nach den jeweiligen Ziffern 2.1 der Absätze 3 und 4 festsetzen und / oder eine Ausnahme von der Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise zulassen.
(8) (8) Angesetzte Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben Ihren Anspruch nach Absatz 3 auf Aufwands- und Fahrkostenentschädigung für die Leitung von Meisterschafts- oder Freundschaftsspielen gegenüber dem Zahlungspflichtigen verbindlich über das von der jeweils zuständigen überregionalen Organisationseinheit des Handballs vorgegebene elektronische Spielverwaltungsprogramm geltend zu machen und zu belegen. Ein Ausdruck des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordruckes "Reisekostenabrechnung Schiedsrichter" des Handballverbandes Nordrhein e.V. (HNR) sollte vor dem Beginn des Spieles dem Zahlungspflichtigen übergeben werden.
(9) Die tatsächlich gezahlte Schiedsrichterentschädigung ist vom Heimverein in den elektronischen Spielbericht einzutragen.
§ 25 Aufgehoben
§ 26 Verwaltungsgebühren
(1) Der Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. erhebt für die in Absatz 2 geregelten Sachverhalte eine Verwaltungsgebühr.
(2) Die Verwaltungsgebühr beträgt für
1. die Nachforderung fehlender Mannschafts- und / oder Schiedsrichtermeldungen 10,00 EUR,
2. die Korrektur prüfungsbedürftiger, unvollständiger und / oder fehlerhafter Mannschafts- und / oder Schiedsrichtermeldungen 20,00 EUR,
3. Anträge auf Spielverlegung, soweit die Spielverlegung nicht für dasselbe Spielwochenende beantragt wird oder im Falle nur von Jugendspielen Antragsgrund eine schulische Maßnahme ist 30,00 EUR,
4. Bescheide der Staffelleitungen 20,00 EUR,
5. Überprüfung der Spielberechtigung einschließlich des Festspielens je Spiel 25,00 EUR,
6. die Nachforderung fehlender Eintragungen der gezahlten Schiedsrichterentschädigung in den elektronischen Spielbericht 10,00 EUR.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen dieser Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Ziffer 4 der Rechtsordnung / DHB. Die fehlbaren Vereine und Spielgemeinschaften werden nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Geldbußen bestraft.
(2) Es wird bestraft, wer entgegen
1. § 4 Absatz 5 Ziffer 3. und Absatz 6 Ziffern 1 und 2 eine oder mehrere dieser Voraussetzungen und / oder Bedingungen nicht beachtet und / oder erfüllt je Spiel mit einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR,
2. § 16 Absatz 1 dieser Bestimmungen ein Spiel ohne Genehmigung oder trotz Ablehnung verlegt, mit einer Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR,
3. § 16 Absatz 1 dieser Bestimmungen an einem ohne Genehmigung oder trotz Ablehnung verlegten Spiel in Kenntnis dieser Tatsache teilnimmt, mit einer Geldbuße in Höhe von 30,00 EUR,
4. § 17 Absatz 1 oder 2 dieser Bestimmungen keine Spielleiterin oder keinen Spielleiter abstellt oder sich nicht auf eine Spielleiterin oder einen Spielleiter einigt, mit einer Geldbuße in Höhe von 20,00 EUR,
5. § 19 Absatz 1 Satz 2 Ordnerin und / oder Ordner stellt, die und / oder der nicht gut sichtbar entsprechend, z.B. durch Armbinden oder Westen, gekennzeichnet ist mit einer Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR, HINWEIS: Die Ordnungsstrafe nach dieser Vorschrift erfolgt ggf. NEBEN (= zusätzlich zu) einer Ordnungsstrafe nach § 25 Absatz 1 Ziffer 3. der Rechtsordnung des Deutschen Handball-Bundes e.V. (RO / DHB).
6. § 24 Absatz 1 den Anspruch auf Schiedsrichterentschädigung nicht spätestens unverzüglich nach dem Spielende erfüllt mit einer Geldbuße in Höhe von 25,00 EUR,
7. § 24 Absätze 3 bis 7 eine überhöhte Schiedsrichterentschädigung geltend macht und annimmt mit einer Geldbuße in Höhe von 30,00 EUR,
8. den Regelungen der Spielordnung / DHB keine Auswechselkleidung zur Verfügung hat, mit einer Geldbuße in Höhe von 20,00 EUR.
(3) Für die Verhängung der Geldbußen nach Absatz 2 sind die jeweiligen Staffelleiterinnen oder Staffelleiter oder die Schiedsrichterwartin oder der Schiedsrichterwart zuständig.
(4) Die Verhängung der Geldbußen nach § 25 der Rechtsordnung / DHB in Verbindung mit Zusatzbestimmungen höherer überregionaler Organisationseinheiten des Handballs in der jeweils gültigen Fassung oder eines Verfahrens nach den Regelungen der Rechtsordnung / DHB bleiben hiervon unberührt.
§ 28 Fälligkeiten und Schuldner
(1) Die Meldegelder nach § 22 dieser Bestimmungen sowie die Bearbeitungsgebühren nach § 23 dieser Bestimmungen werden mit Ablauf jeweils des Tages fällig, auf den der jeweilige Meldetermin nach § 5 Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmungen festgesetzt ist oder nach § 5 Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmungen durch den Vorstand abweichend festgelegt worden ist.
(2) Die Rückmeldegebühr nach § 22 Absatz 3 dieser Bestimmungen wird mit dem Eingang der Zurückziehung beim Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. fällig.
(3) Die Schiedsrichterentschädigung nach § 24 dieser Bestimmungen wird unverzüglich nach dem Spiel- oder Turnierende fällig.
(4) Die Verwaltungsgebühren nach § 26 dieser Bestimmungen werden mit dem Eingang des jeweiligen Antrages oder der Meldung beim Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. fällig.
(5) Die Geldbußen nach § 27 dieser Bestimmungen werden mit dem Erlass des Bescheides nach § 27 Absatz 4 dieser Bestimmungen fällig.
(6) Schuldner aller Kosten ist jeweils der Verein oder die Spielgemeinschaft, der oder die
1. die Meldung abgegeben hat und / oder dessen Mannschaft am Spielbetrieb höherer überregionaler Organisationseinheiten des Handballs teilnimmt (Absatz 1),
2. die Rückmeldung abgegeben hat (Absatz 2),
3. Heimverein ist oder - aus welchen Gründen auch immer - zu einem Spiel nicht antritt, ohne die Schiedsrichter rechtzeitig zu informieren (Absatz 3),
4. den Antrag gestellt hat (Absatz 4),
5. Anlass zu einem Bescheid oder einer Mahnung gegeben hat (Absatz 5). Wird in den Fällen des § 26 Absatzes 2 Ziffer 5 dieser Bestimmungen ein Verstoß gegen die entsprechenden Regelungen der Spielordnung / DHB festgestellt, so ist, ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden, abweichend von Satz 1 der fehlbare Verein oder die fehlbare Spielgemeinschaft Schuldner der Verwaltungsgebühr.
(7) In allen Spielklassen sowohl der Frauen und Männer als auch der weiblichen und männlichen Jugend, in denen Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichter vom Handballkreis Rhein - Ruhr e.V. angesetzt werden, sind die insgesamt angefallenen Schiedsrichterentschädigungen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 dieser Bestimmungen gleichmäßig auf die Vereine und / oder Spielgemeinschaften zu verteilen (so genanntes "Kostenpooling"). Dazu sind nach dem Ende sämtlicher Spiele des jeweiligen Spieljahres die für alle durchgeführten und / oder vor einer Zurückziehung schuldhaft nicht durchgeführten Spiele entstandenen Schiedsrichtergebühren zu addieren und auf der Grundlage der Anzahl der jeweiligen Spiele der teilnehmenden Mannschaften gleichmäßig auf die Vereine und / oder Spielgemeinschaften zu verteilen. Der Ausgleich (Nachforderung oder Rückzahlung) zu der von den betroffenen Vereinen und / oder Spielgemeinschaften tatsächlich gezahlten Summe der Schiedsrichterentschädigungen erfolgt mit der auf das Ende sämtlicher Spiele des jeweiligen Spieljahres folgenden nächst möglichen Rechnung nach § 27 der Geschäftsbestimmungen.
VI. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 29 Änderungen
Änderungen der Abschnitte II. und III. dieser Bestimmungen können nur zum Beginn des Spieljahres in Kraft treten. Im Übrigen sind Änderungen jederzeit zulässig.
§ 30 Inkrafttreten
Die "Bestimmungen des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. über den Spielbetrieb" treten am 01.07.2012 in Kraft.