Das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner (derzeit, bis zum 24.11.2021, gültigen) Coronaschutzverordnung Veranstaltungen auch in Innenräumen mit nur geringen Einschränkungen zugelassen. Der Vorstand des Handballkreises Rhein - Ruhr e.V. hat auf dieser Grundlage für alle seine eigenen Veranstaltungen, zu denen insbesondere
* alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie beispielsweise Aus- und Fortbildungen für Schiedsrichterinnen und / oder Schiedsrichter, für Sekretärinnen und / oder Sekretäre, für Zeitnehmerinnen und / oder Zeitnehmer,
* die zwischen November 2021 und Januar 2022 anstehenden satzungsgemäß durchzuführenden Versammlungen (Jugendversammlung, Schiedsrichterversammlung, Mitgliederversammlung),
* Trainingsveranstaltungen von Jugendauswahlmannschaften,
gehören, gleichgültig, ob diese in eigenen Räumlichkeiten des HKRR oder in angemieteten oder durch Dritte unentgeltlich oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfinden,
sowie
* für den Besuch seiner Geschäftsstelle
beschlossen, dass der Zugang nur immunisierten Person, also solchen gestattet wird, die
* entweder vollständig geimpft
* oder genesen
* oder getestet sind.
* und eine medizinische Maske oder FFP2-Maske
tragen oder, nachgewiesen durch ärztliches Attest, von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit sind. Diese Maßnahmen gelten unabhängig von einem bestimmen Inzidenzwert oder einem etwaigen sonstigen politisch oder rechtlich definierten Maßstab zur Beurteilung der epidemiologischen Lage.
Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
Die entsprechenden Nachweise, auch die über die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer FFP2- oder medizinischen Maske, werden vor dem Einlass zu der jeweiligen Veranstaltung durch Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Beauftragte des HKRR kontrolliert; Personen, welche die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen oder auch nur die entsprechenden Nachweise - aus welchen Gründen auch immer - bei der Einlasskontrolle nicht vorweisen können, dürfen an Veranstaltungen des HKRR nicht teilnehmen und werden ausnahmslos abgewiesen.